AGB

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen

Die Reise-Hirsch UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden „Reise-Hirsch UG“), gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Clemens Hirsch, Brüsseler Str. 2, 13353 Berlin, bietet ihre Leistungen als Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sie regeln das Rechtsverhältnis lediglich zwischen der Reise- Hirsch UG und dem Vertragspartner als Reisendem/-r an den von der Reise-Hirsch UG vermittelten oder veranstalteten Pauschalreisen, unbeschadet etwaiger Vertragsverhältnisse mit Dritten und unabhängig von diesen. Bei Vermittlung von Reiseleistungen durch die Reise-Hirsch UG erbringen Dritte Reiseleistungen in eigener Verantwortung auf der Grundlage eigener Bedingungen und Verträge gegenüber dem Reisenden.

  1. Vertragsgegenstand und -leistungen / Vertragsschluss / Vorvertragliche Informationen / Abschlussbeschränkungen
    1. Gegenstand des mit der Reise-Hirsch UG zustande kommenden Vertrages sind Reise- und/oder Vermittlungsleistungen, ggf. in Gesamtheit. Soweit der Vertrag eine Gesamtheit von mindestens zwei Reiseleistungen umfasst, ist die Reise-Hirsch UG Reiseveranstalter im Sinne der

      §§ 651 a ff. BGB.

    2. Die Reise-Hirsch UG erbringt ggf. Vermittlungsleistungen zum Abschluss von Vertragsverhältnissen mit Dritten als Leistungsträgern; maßgeblich sind die Reisebeschreibungen und darin bezeichnete, reisespezifische sowie ggf. optional gebuchte zusätzliche Leistungen. Es obliegt dem Reisenden, ggf. seinen Teil zum Abschluss und zur Erfüllung ggf. vermittelter Verträge beizutragen und so an der Leistungsdurchführung mitzuwirken. Eine Störung dieser vermittelten Vertragsverhältnisse liegt außerhalb der Verantwortlichkeit der Reise-Hirsch UG. Insbesondere bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist die Reise-Hirsch UG nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler im Sinne des § 651v BGB. Als Vermittler haftet die Reise-Hirsch UG insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich ihrerseits zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Entsprechendes gilt für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden, bspw. am Reiseziel, ausgewählt werden.

    3. Mit der elektronischen Buchung über die Homepage Reise-Hirsch UG für eine Pauschalreise gibt der Reisende einen verbindlichen Antrag auf Vertragsschluss mit der Reise-Hirsch UG ab. Grundlage dieses Antrags und Vertragsgegenstand sind die Reisebeschreibungen und darin bezeichnete, reisespezifische sowie ggf. optional gebuchte zusätzliche Leistungen, ergänzende vorvertragliche Informationen und Angaben von der Reise-Hirsch UG, soweit diese dem Reisenden vorliegen; hiervon umfasst sind insbesondere folgende Informationen, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:

      1. die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwar

        aa) Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume (Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen),

        bb) Reiseroute,

        cc) Transportmittel (Merkmale und Klasse),

        dd) Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise oder, sofern eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,

        ee) Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes),

        ff) Mahlzeiten,

        gg) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,

        hh) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die Angabe der ungefähren Gruppengröße,

        ii) sofern die Nutzung touristischer Leistungen im Sinne des § 651a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und

        jj) die Angabe, ob die Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen über eine solche Eignung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden,

      2. die Firma oder den Namen des Reiseveranstalters, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse; diese Angaben sind gegebenenfalls auch bezüglich des Reisevermittlers zu erteilen,

      3. den Reisepreis einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch aufkommen muss,

      4. die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes des Reisepreises, der als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder für die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den Reisenden,

      5. die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters gemäß § 651h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugegangen sein muss,

      6. allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten,

      7. den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls einer vom Reiseveranstalter verlangten Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann,

      8. den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

        Änderungen der vorvertraglichen Informationen teilt die Reise-Hirsch UG dem Reisenden vor Vertragsschluss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mit. Etwaige in der Reisebeschreibung angegebene Leistungsbeschränkungen, insbesondere Maximalkapazitäten hinsichtlich der Beförderungsleistung (z. B. Gewichts- und Gepäckgrenzen) sowie an den Reisenden gestellte Erfordernisse in der Person des Reisenden, insbesondere Eigenschaften und Fähigkeiten, deren Vorhandensein für die Teilnahme an bzw. die Durchführung der Reise nach Art, Ziel, Programm und dergleichen erforderlich ist (z. B. Mindest-/Höchstalter oder Schwimmfähigkeit) werden ebenso Grundlage des Antrags des Reisenden und Gegenstand des auf Grundlage dessen ggf. geschlossenen Vertrags.

    4. Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

    5. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ oder vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde der Reise-Hirsch UG den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf elektronischem Wege bestätigt (Eingangsbestätigung). Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Vertrages.

    6. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Teilnahmebestätigung von der Reise-Hirsch UG zustande, welche innerhalb von weniger Tage auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Wird die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm erklärt, so kommt

      der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung (Eingangsbestätigung), soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages hängt allerdings nicht davon ab, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

    7. Das Mindestalter für die Reiseteilnahme beträgt 18 Jahre zum Zeitpunkt des Reisebeginns. Die Anmeldung eines vor Reisebeginn minderjährigen Reisenden bedarf entsprechender Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreter/s, deren Vorliegen bei der Buchung zu bestätigen ist.

    8. Die Reise-Hirsch UG weist vorsorglich darauf hin, dass gemäß §§ 312 Absatz 7, 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (bspw. aufgrund von Briefen, Katalogen, Telefonanrufen, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendeten Kurznachrichten sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinediensten) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Zi.5). Demgegenüber besteht ein Widerrufsrecht dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden geführt worden, was ein Widerrufsrecht wiederum ausschließt.

  2. Zahlungsbedingungen

    1. Nach Abschluss des Vertrages darf die Reise-Hirsch UG vom Reisenden eine Vorauszahlung in Höhe von 20 % des gesamten Reisepreises verlangen oder annehmen, wenn eine wirksame Absicherung des Reisenden durch einen Kundengeldabsicherungsvertrag oder Sicherheitsleistung nach § 651 s BGB besteht und die Reise-Hirsch UG dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers oder, in den Fällen des § 651 s BGB, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt hat; andernfalls

    2. Der vollständige Reisepreis bzw. der nach einer Vorauszahlung noch verbleibende Restbetrag ist

      21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise- Hirsch UG aus dem in Ziffer. 5.6. Buchstabe a) genannten Grund vom Vertrag nicht mehr zurücktreten kann; die Zahlung ist zu leisten Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Zusendung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die jeweilige Reise erforderlich bzw. vorgesehen.

    3. Bei kurzfristiger Buchung ab 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig und die Zahlung zu leisten Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen (einschließlich Sicherungsschein), soweit für die jeweilige Reise erforderlich bzw. vorgesehen.

    4. Leistet der Reisende fällige Zahlungen nicht entsprechend, ist die Reise-Hirsch UG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und vom Reisenden Entschädigung gemäß Ziff. 5 dieser Bedingungen zu verlangen.

  3. Nachträgliche Preis- bzw. Leistungsanpassungen

    3.1 Die Reise-Hirsch UG ist zu Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vertraglich vereinbarten Inhalt berechtigt, die nach Vertragsschluss notwendig und nicht von der Reise-Hirsch UG wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, nicht erheblich sind und den Zuschnitt der Leistungsgesamtheit nicht beeinträchtigen. Die Reise-Hirsch UG ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich mittels einer Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. per E-Mail oder Telefax) in klarer verständlicher und hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Gesetzliche Ansprüche des Reisenden, insbesondere solche wegen Mängeln der Reiseleistung, bleiben unberührt.

      1. Die Reise-Hirsch UG behält sich vor, den vertraglich vereinbarten Reisepreis im Falle einer nachträglichen Erhöhung von Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, behördlicher Gebühren, die nach dem Vertrag von Reise-Hirsch UG zu tragen sind, oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die Reise maßgeblichen Wechselkurse nach Vertragsschluss entsprechend gemäß den nachstehenden Regelungen anzupassen.

      2. Eine Erhöhung gemäß nachfolgender Bestimmungen ist nur zulässig, sofern sie bis 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt, zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die Reise-Hirsch UG nicht vorhersehbar waren. Die Reise-Hirsch UG wird den Reisenden über eine nachträgliche Änderung des Reisepreises unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Änderungsgrund, spätestens jedoch bis zum 20. Tag vor Reisebeginn, mittels einer Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. per E- Mail oder Telefax) in klarer verständlicher und hervorgehobener Weise informieren. Die Erhöhung ist nur in dem Verhältnis möglich, wie sich nach Vertragsschluss geänderte Kostenfaktoren auf den Reisepreis auswirken.

      3. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger kann die Reise-Hirsch UG den Reisepreis auf folgender Berechnungsgrundlage erhöhen:

        1. Bei einer sitzplatzbezogenen Erhöhung kann die Reise-Hirsch UG vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

        2. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt, und die Reise-Hirsch UG kann den sich daraus für den Einzelplatz ergebenden Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen.

      4. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung von Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann die Reise-Hirsch UG den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen, im Falle einer nachträglichen Änderung der Wechselkurse den Reisepreis in dem Umfang erhöhen, in dem sich die Reise dadurch für die Reise-Hirsch UG verteuert hat.

      5. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % des Reisepreises kann die Reise-Hirsch UG die Preisänderung nicht einseitig vornehmen, sondern dem Reisenden bis zu 20 Tage vor Reisebeginn eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und ihn auffordern, innerhalb einer von der Reise-Hirsch UG bestimmten angemessenen Frist entweder das Angebot anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt entsprechend für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen, wenn die Reise Hirsch UG die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistungen (im Sinne von Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, welche Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann; das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann die Reise-Hirsch UG bis zum Reisebeginn unterbreiten. Nach Ablauf der von der Reise-Hirsch UG bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Änderungsmitteilung der Reise-Hirsch UG in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

      6. In einem Angebot zu einer Preiserhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises oder einer sonstigen erheblichen Vertragsänderung kann die Reise-Hirsch UG dem Reisenden wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. In diesem Fall informiert die Reise-Hirsch UG den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über

        1. die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie

          aa) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,

          bb) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

        2. die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,

        3. den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und

        4. die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis.

      7. Nimmt der Reisende das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die (geänderte oder ersatzweise gewählte) Reise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit oder für die Reise-Hirsch UG mit geringeren Kosten verbunden, mindert sich der Reisepreis nach den gesetzlichen Regelungen gemäß § 651 m BGB.

      8. Führt eine Änderung der Beförderungskosten aufgrund geringerer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, behördlicher Gebühren, die nach dem Vertrag von Reise-Hirsch UG zu tragen sind, oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die Reise maßgeblichen Wechselkurse nach Vertragsschluss zu geringeren Kosten für die Reise-Hirsch UG, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises in entsprechender Anwendung von Ziff. 3.3. verlangen. Von einem ggf. zu erstattenden Mehrbetrag darf die Reise-Hirsch UG die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen; auf dessen Verlangen hat sie dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

  4. Reiseunterlagen und –dokumente / Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften und –dokumente / Pflichten und Obliegenheiten des Reisenden

    1. Der Reisende überprüft die ihm übermittelte Teilnahmebestätigung und Buchungsbestätigungen des Leistungsträgers sowie Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit; über etwaige Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten informiert er die Reise-Hirsch UG unverzüglich.

    2. Die Reise-Hirsch UG informiert den Reisenden über für die für die in Betracht kommende Reise erhebliche allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten; nach ordnungsgemäßer Erteilung dieser Informationen durch die Reise-Hirsch UG ist – sofern die Reise-Hirsch UG sich nicht ausdrücklich entsprechend verpflichtet hat – allein der Reisende für das Beschaffen und Mitführen behördlich notwendiger Reisedokumente, das Erreichen der Verkehrsmittel und den termingerechten Reiseantritt, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich. Die Reise-Hirsch UG ist bei Reisebeginn zur Prüfung ggf. erforderlicher Dokumente berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sich aus unvorschriftsmäßigen (und unvollständigen) Dokumenten ergebende finanzielle oder anderweitige Folgen gehen zu Lasten und auf Kosten des Reisenden, der zudem der Reise- Hirsch UG für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen haftet, die sie zahlen oder hinterlegen muss, weil der Reisende die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hat; dies gilt nicht, wenn die Reise-Hirsch UG nicht, unzureichend oder falsch informiert oder der Reisende nicht schuldhaft gehandelt hat.

  5. Rücktrittsrechte / Entschädigung

    1. Unbeschadet etwaiger Vertragsverhältnisse mit Dritten, insbesondere mit Dienstleistern und Partnerorganisationen, die dem Reisenden vertragsgemäß im Rahmen der Reise ggf. vermittelt wurden, und unabhängig von diesen kann der Reisende jederzeit vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag mit der Reise-Hirsch UG durch formfreie Erklärung zurücktreten.

    2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, verliert die Reise-Hirsch UG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann sie eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Die Reise-Hirsch UG hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich

      gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung die zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen der Reise- Hirsch UG und zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:

      1. bis 120 Tage vor Reisebeginn: 5 % des Reisepreises

      2. bis 90 Tage vor Reisebeginn: 10 % des Reisepreises

      3. bis 75 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises

      4. bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

      5. bis 45 Tage vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises

        1. bis 30 Tage vor Reisebeginn: 35 % des Reisepreises

        2. bis 14 Tage vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises

        3. bis sieben Tage vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises

        4. nach dem siebten Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises

    3. Die Reise-Hirsch UG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist sie verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

    4. Dem Reisenden steht das Recht zu, gegenüber der Reise-Hirsch UG den Nachweis zu führen, dass ihr überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Stornopauschale.

    5. Abweichend von vorstehenden Bestimmungen kann die Reise-Hirsch UG keine Entschädigung verlangen, wenn sie den Rücktritt in einer den Vertrag gefährdenden Weise herbeigeführt hat oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind außergewöhnlich und unvermeidbar, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Partei unterliegen, die sich auf sie beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    6. Die Reise-Hirsch UG kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

      1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die vertraglich vereinbarte Mindestteilnehmerzahl angemeldet, sofern in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben worden war, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss; in diesem Fall hat die Reise- Hirsch UG den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten, in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegebenen Frist zu erklären, jedoch spätestens

        aa) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

        bb) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

        cc) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

      2. aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist die Reise-Hirsch UG an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat sie den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

        Tritt die Reise-Hirsch UG vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den Reisepreis.

    7. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren Erbringung die Reise-Hirsch UG bereit und imstande war bzw. die dem Reisenden ordnungsgemäß angeboten wurden, aus von ihm zu vertretenden oder ihm zuzurechnenden Gründen, insbesondere im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Teilnahme und Rückreise, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Reise-Hirsch UG wird sich in diesem Fall um

      Erstattung der den Leistungsträgern ersparten Aufwendungen durch diese bemühen, es sei denn, es handelt sich um völlig unerhebliche Leistungen oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen stehen einer Erstattung entgegen. Eine weitergehende Erstattung in diesem Fall ist ausgeschlossen.

  6. Vertragsübertragung

    1. Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen hat der Reisende gemäß § 651 e BGB das Recht, einen geeigneten Ersatzreisenden zu stellen. Danach kann der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung des Reisenden ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der Reise-Hirsch UG nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

      6.2 Die Reise-Hirsch UG kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Hierunter fallen solche Erfordernisse, die nach dem Reisevertrag selbst oder der Gestaltung der Reise (Art, Ziel, Programm und dergleichen) an den Reisenden gestellt werden, insbesondere Eigenschaften und Fähigkeiten, deren Vorhandensein die Vertragspartner bei Vertragsschluss für die Durchführung der Reise vorausgesetzt haben, etwa Mindest- oder Höchstalter oder Schwimmfähigkeit.

      6.3. Auf Nachfrage der Reise-Hirsch UG ist der Reisende verpflichtet, ihr konkrete Auskunft über die Eignung des benannten Ersatzteilnehmers im Hinblick auf die nach dem Reisevertrag oder der Gestaltung der Reise bestehenden vertraglichen Reiseerfordernisse zu erteilen.

  7. Rücktrittsrecht bei wahrheitswidrigen Angaben / Informationspflicht des Reisenden

    1. Unbeschadet etwaiger Vertragsverhältnisse mit Dritten, insbesondere mit Dienstleistern und Partnerorganisationen, die dem Reisenden vertragsgemäß im Rahmen der Reise vermittelt wurden, und unabhängig von diesen kann die Reise-Hirsch UG vom Vertrag mit dem Reisenden zurücktreten, wenn der Reisende wahrheitswidrige Angaben im Rahmen des Vertragsschlusses gemacht und diesen dadurch herbeigeführt hat.

    2. Ein Rücktritt kommt insbesondere bei wahrheitswidrigen Angaben in Betracht, die unabdingbare Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise bzw. die Vermittelbarkeit in ein Vertragsverhältnis mit Dritten als Leistungserbringern betreffen.

    3. Im Falle eines Rücktritts gemäß Ziffer 7.1. dieser Bedingungen durch die Reise-Hirsch UG kann sie vom Reisenden Rücktrittskosten gemäß den Bestimmungen in diesen Bedingungen verlangen, d. h. entweder die zeitlich gestaffelte Pauschale oder eine höhere, konkrete bezifferte und belegbare Entschädigung, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.

    4. Der Reisende ist verpflichtet, die Reise-Hirsch UG über Änderungen der bei der Anmeldung gemachten Angaben zu informieren. Im Falle der Änderung solcher Umstände, die sich auf seine Teilnahme an der Reise auswirken bzw. unabdingbare Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise bzw. die Vermittelbarkeit in ein Vertragsverhältnis mit Dritten als Leistungserbringern betreffen, ist die Reise-Hirsch UG ebenfalls zum Rücktritt berechtigt; sie kann vom Reisenden Rücktrittskosten nach Ziff. 7.3. dieser Bedingungen verlangen, es sei denn, die Änderungen der Umstände sind vom Reisenden zu vertreten oder ihm nicht zuzurechnen.

  8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

    1. Unbeschadet etwaiger Vertragsverhältnisse mit Dritten, insbesondere mit Dritten als Leistungserbringern, die dem Reisenden vertragsgemäß im Rahmen der Reise vermittelt wurden, und unabhängig von diesen kann die Reise-Hirsch UG den Vertrag mit dem Reisenden nach

      § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung seitens der Reise-Hirsch UG oder ihrer örtlichen Vertreter nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, welches die sofortige

      Aufhebung des Vertrages rechtfertigt. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der Reise-Hirsch UG beruht.

    2. Örtliche Vertreter der Reise-Hirsch UG sind ermächtigt, Abmahnungen zu erteilen und den Vertrag der Reise-Hirsch UG mit dem Reisenden zu kündigen.

    3. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Reisende gegen die im jeweiligen Land gültigen gesetzlichen Bestimmungen oder gegen Regeln verstößt, deren Einhaltung eine ordnungsgemäße, sichere und störungsfreie Durchführung der Reise bzw. einer einzelnen Reiseleistung erfordert.

    4. Im Falle einer berechtigten Kündigung durch die Reise-Hirsch UG bleibt ihr Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Gesamtpreis bestehen; sie muss sich jedoch den Wert der ihrerseits ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich ihr von den Leistungsträgern gutgeschriebener Beträge. Ist die Rückreise Teil der vereinbarten Reiseleistungen, so trägt der Reisende etwaige Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise nach Kündigung. Zur Überprüfung dessen lässt die Reise-Hirsch UG dem gekündigten Reisenden eine Abrechnung zukommen. Hiervon unberührt bleiben etwaige Schadensersatzansprüche der Reise-Hirsch UG.

  9. Mängel / Anzeigeobliegenheit

    1. Zur Wahrung seiner Mängelrechte obliegt es dem Reisenden, auftretende Mängel der Reise- Hirsch UG, hilfsweise ihrem örtlichen Vertreter, unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

    2. Die Mängelrechte des Reisenden erlöschen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt oder sie ausnahmsweise entbehrlich oder untunlich ist.

    3. Örtliche Vertreter der Reise-Hirsch UG oder Mitarbeiter von Dritten als Leistungserbringern sollen, sofern möglich, Abhilfe schaffen, sind jedoch nicht ermächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen die Reise-Hirsch UG anzuerkennen.

  10. Beschädigung, Verspätung und Verlust von Gepäck

    Beschädigung, Verlust, Fehlleitung oder Zustellungsverspätungen von Gepäck empfiehlt die Reise-Hirsch UG dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (sog. “P.I.R.”) sowohl dem ggf. zuständigen Transportunternehmen als auch der Reise-Hirsch UG oder ihrem örtlichen Vertreter anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen,bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Andernfalls können das zuständige Transportunternehmen und die Reise-Hirsch UG Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen.

  11. Beschränkung der Haftung

    1. Im Rahmen eines Pauschalreisevertrags im Sinne von von §§ 651a Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist die Haftung der Reise-Hirsch UG für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft von ihr herbeigeführt wurden, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisendem und Reiseteilnahme. Ggf. darüber hinaus gehende Ansprüche aufgrund internationaler Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

    2. Im Falle der Geltung internationaler Übereinkünfte oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften oder der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EG)

      • Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder

        großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1)

      • Nr. 1371/2007 vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14),

      • Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24),

      • Nr. 1177/2010 vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1)

      • Nr. 181/2011 vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1),

      wonach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann sich auch die Reise-Hirsch UG gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

    3. Unbeschadet der Regelungen gemäß §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB haftet die Reise- Hirsch UG nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), sofern diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der Reise- Hirsch UG sind und getrennt ausgewählt wurden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Reise-Hirsch UG ursächlich war.

    4. Im Übrigen, d. h. für Schäden außerhalb des Anwendungsbereichs vorstehender Bestimmungen, haftet die Reise-Hirsch UG nach folgenden Maßgaben: Für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder einer sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Reise-Hirsch UG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reise-Hirsch UG beruhen, ist die Haftung der Reise-Hirsch UG ausgeschlossen; im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Reise-Hirsch UG der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

  12. Verjährung von Ansprüchen

    1. Ansprüche des Reisenden gemäß § 651i Abs. 3 BGB wegen Reisemängeln – ausgenommen Ansprüche wegen Körperschäden – verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

    2. Die Verjährung gemäß vorstehender Bestimmung gilt entsprechend auch für alle anderen Ansprüche des Reisenden gegen die Reise-Hirsch UG im Hinblick auf ein auch von reisevertraglichen Ansprüchen abgedecktes Interesse, insbesondere vertragliche Schadensersatzansprüche außerhalb der Mängelhaftung, deliktische Ansprüche, Rückzahlungsansprüche gemäß § 651 h BGB sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche.

  13. Rechtswahl / Gerichtsstand / Streitbeilegung / Salvatorische Klausel

    1. Für das gesamte Rechtsverhältnis zwischen der Reise-Hirsch UG und dem Reisenden gilt ausschließlich deutsches Recht; für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen die Reise-Hirsch UG im Ausland für die Haftung dem Grunde nach nicht

      deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    2. Wenn Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand der Sitz der Reise-Hirsch UG.

    3. Gemäß Art. 14 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 informiert die Reise-Hirsch UG den Reisenden über die Existenz der Plattform zur Online-Streitbeilegung, die unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

    4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag als Ganzes hiervon unberührt; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß § 306 BGB. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.